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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.05.2022

Einkommensteuer | Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft (BFH)

Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben (Bestätigung der Rechtsprechung: ) (; nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt am ).

Hintergrund: Eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (, m.w.N.). Diese Definition gilt nach § 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ( und ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei den in den Streitjahren von der Klägerin zu 2. an die Klägerin zu 1. veräußerten und von dieser an ihren Ehemann übertragenen Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen handelte, oder der Betrieb schon von der Vorgängergeneration dadurch aufgegeben worden war, dass die Grundstücke - mit Ausnahme eines einzigen Grundstücks von weniger als 3.000 qm - "für Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft" jeweils einem der damaligen Bruchteilseigentümer zu Alleineigentum übertragen worden waren.

Die Einsprüche der Klägerinnen gegen die unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre hatten keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage statt ().

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass zwischen den Klägerinnen in den Streitjahren keine Mitunternehmerschaft bestand.

  • Ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben (). Denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich (, Rz. 13). Die bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt demgegenüber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (, Rz. 32, und , unter II.1.b, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben wurde der Betrieb durch die Teilauseinandersetzung aufgegeben.

  • Mit der Aufgabe des Betriebs der Miteigentümergemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Flurstücke auch nach Auflösung der Miteigentümergemeinschaft (weiterhin) als Betriebsvermögen zu behandeln.

  • Das Verpächterwahlrecht setzt auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft voraus, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Daran fehlt es, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.

  • Die Grundsätze der Realteilung sind in einem solchen Fall nur anwendbar, wenn die bisherigen Mitunternehmer die ihnen zugeteilten Grundstücke einem eigenen Betriebsvermögen widmen.

  • Die bloße Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt als solche grundsätzlich nicht zu land- und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen des Verpächters.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Die Entscheidung ist (erst) nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt worden. Die Erkenntnis, dass ein landwirtschaftlicher (Eigentums-)Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgegeben wird ist nicht neu. Der Senat hat damit lediglich sein dahingehendes (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes) bestätigt. Das ist allerdings bislang nicht im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden. Es entspricht jedoch dem Verwaltungshandeln. Es ist daher davon auszugehen, dass es in gleichgelagerten Fällen auch schon vor Veröffentlichung im Bundesteuerblatt angewendet wird.

Die Ausführungen in der Besprechungsentscheidung zum Verpächterwahlrecht liegen hingegen - wie auch das - nicht auf Verwaltungslinie. Die Rechtsprechungsgrundsätze der vorgenannten Urteile widersprechen insoweit zwar nicht dem Wortlaut, aber dem langjährigen Verwaltungsverständnis der Regelung in Abschnitt IV.2 Satz 2 im ; bestätigt durch und nach Ergehen der o. g. Rechtsprechung erneut bestätigt durch . Sie sind (deshalb) bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und somit nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar. Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder stimmen sich zurzeit hinsichtlich der weiteren Handhabung des Verpächterwahlrechts bei einer Realteilung ab. Bis zum Ergehen einer Entscheidung werden die entsprechenden Einzelfälle zurückgestellt ().

Quelle: ; NWB Datenbank (RD)

Fundstelle(n):
AAAAI-60912