Online-Nachricht - Dienstag, 03.05.2022

Einkommensteuer | Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors (FG)

Ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:

  • Der Forschungspreis ist bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führen zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

  • Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

  • Im Streitfall stellt sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.

  • Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden ist und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen ist, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung hat die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Hinweis:

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 9 v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB AAAAI-60776