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NWB Nr. 18 vom Seite 1279

Bundesgerichtshof begrenzt die Vorsatzanfechtung weiter

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1309Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2021 ein Urteil zur Insolvenzanfechtung von grundlegender Bedeutung gefällt und damit die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erschwert (, NWB PAAAH-82628). Zwischenzeitlich sind diesem Urteil mehrere Entscheidungen gefolgt, mit denen der BGH die Neuausrichtung seiner Rechtsprechung weiterführt und ausdifferenziert.

Grundsatzurteil des

[i]Neuausrichtung der Rspr.In der Praxis ist für die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen (§ 133 Abs. 1 InsO) maßgeblich, ob es dem Insolvenzverwalter gelingt, die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darzulegen und zu beweisen. Das gilt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auf der einen und die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz auf der anderen Seite. Mit der Entscheidung IX ZR 72/20 hat der BGH begonnen, seine Anfechtungsrechtsprechung zu ändern. Dass diese Grundlegung nur der Anfang war, zeigen mehrere aktuelle Entscheidungen von erheblicher Tragweite.

Neue Rechtsprechung

[i]Sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersMit dem Urteil vom hatte der BGH den Anwendungsbereich der sog. Fortdauervermutung der einmal zutage getretenen Zahlung beschränkt...

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