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Hinterziehung bei manipulierter elektronischer Kassenführung
Der BGH hatte über einen Fall in der Gastronomie zu entscheiden, bei dem es zur Manipulation von einem elektronischen Kassensystem gekommen war mit der Folge der Verkürzung von Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Neben der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und in diesem Zusammenhang sich ergebender Fragen der Schätzung und der Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung, ergab sich auch die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Werden die Aufzeichnungen elektronischer Kassen manipuliert, so ergibt sich eine Strafbarkeit wegen Fälschung elektronischer Aufzeichnungen nach § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB. Allerdings erfordert der Gebrauch einer unechten bzw. verfälschten elektronischen Aufzeichnung i. S. von § 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB, dass diese der Finanzbehörde vorgelegt wird. Es gelten somit die Grundsätze des Regelbeispiels des Verwendens nachgemachter oder verfälschter Belege gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AO.
2. Die Strafbarkeit nach § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB ist zeitlich betrachtet im Vorbereitungsstadium der entsprechenden Steuerhinterziehung angesiedelt.
3. Auch wenn bei Manipulation der elektronischen Kasse in erheblichem Umfang Umsätze verschwiegen werden, muss eine Schätzung ...