Online-Nachricht - Donnerstag, 28.04.2022

Einkommensteuer | Kindergeld für Kinder mit Behinderung (BFH)

Zu den Bezügen des Kindes gehört der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i. d. Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 v. (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich ist.

Sachverhalt: Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung, welches die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) wählte und erhielt.

Die Revision der Familienkasse ist begründet:

  • Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Auszahlung der Versicherungssumme um eine reine Vermögensumschichtung handelt, und verkannt, dass nach der Senatsrechtsprechung das Monatsprinzip bei außerordentlichen Zuflüssen durchbrochen wird.

  • Einkünfte und Bezüge sind von Vermögen sowie Vermögensumschichtungen voneinander abzugrenzen. Während Einkünfte und Bezüge im Grundsatz alle finanziellen Mittel sind, die jemandem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zufließen, die er also wertmäßig dazu erhält, ist Vermögen das, was er vor diesem Zeitraum bereits hatte (vgl. ).

  • Das FG ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass reine Vermögensumschichtungen keine Bezüge sind. Dabei hat es jedoch verkannt, dass Zahlungen auf eine bestehende Forderung eine Sonderstellung einnehmen. Obwohl sie eine Vermögensumschichtung beinhalten, soweit durch die Zahlung eine Forderung erlischt, werden sie nicht stets als reine Vermögensumschichtung behandelt.

  • Andernfalls wären alle Zahlungen – auch Lohnzahlungen, Rentenzahlungen usw. –, auf die das Kind mit Behinderung einen Anspruch hat, als Vermögensumschichtungen zu behandeln und nicht als Einkünfte und Bezüge anzusetzen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAI-60599