Suchen Barrierefrei
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - G 1108-2022/001-53

Erlass zum Hamburgischen Grundsteuergesetz; Steuererklärungen bei steuerfreien Fällen nach § 4 Nr. 3 a) GrStG von Verkehrsgesellschaften im vollständigen mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften

Mit der Allgemeinverfügung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt vom sind die Eigentümer von Grundvermögen und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt aufgefordert worden.

Abweichend hiervon gilt für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Verkehrsgesellschaften befindet, die vollständig im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaft sind:

Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Erklärung gilt nicht, soweit es sich um bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 a) Grundsteuergesetz (GrStG) handelt, d.h. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung entfallen lassen hat.

In Zweifelsfällen kann nach § 11 Absatz 2 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) i. V. m. § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) der Steuerpflichtige durch das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.

Die Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen nach § 11 Absatz 1 HmbGrStG i. V. m. § 19 GrStG sowie § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz und § 6 Absatz 5 HmbGrStG sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - G 1108-2022/001-53

Fundstelle(n):
XAAAI-60589