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Überlassung von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer – Klarstellung durch das BMF
Mit Schreiben vom hat das BMF zur Besteuerung der privaten Nutzung und Überlassung von Elektrofahrzeugen und Elektrofahrrädern Stellung genommen. Im Buchführungs-Seminar der BBK-Ausgabe 7/2022 S. 308 wurde bereits gezeigt, wie entsprechende Sachverhalte umsatzsteuerlich zu buchen sind. Zwischenzeitlich erfolgte eine – bisher nicht öffentliche – Klarstellung durch das BMF zur Bestimmung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei E-Bikes.
In dem wird in dem neuen Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE auf folgende Vereinfachungsgrenze für (Elektro-)Fahrräder hingewiesen: „Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.“
Das BMF hat nunmehr in einer Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wert um die auf volle 100 € abgerundete Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades handelt. Die Worte „anzusetzender Wert“ könnten n...