NWB-EV Nr. 5 vom Seite 141

Schutz des Familienvermögens im Erbfall

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Der Schutz des Familienvermögens liegt vielen Erblassern am Herzen. Ist ein Unternehmen involviert, wird die rechtzeitige Planung des Erbfalles umso wichtiger. Schließlich läuft ein Unternehmen, welches nicht ausreichend auf einen Erbfall vorbereitet ist, Gefahr, in eine Krise zu geraten. Angefangen von der Gefahr, dass die Geschäftsführung aufgrund eines Streits zwischen den Erben nicht handlungsfähig ist oder das Unternehmen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zerschlagen wird. Aber auch rein finanzielle Risiken sind sehr präsent, wie bestehende Pflichtteilsansprüche oder die zu zahlende Steuer. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass z. B. Vermögen veräußert werden muss, damit diese Verbindlichkeiten gezahlt werden können. Ist außerhalb des Unternehmens nicht ausreichend Vermögen vorhanden, kann dies u. U. die Substanz des Unternehmens gefährden. Aufgrund der bestehenden Gefahren für das Familienvermögen sollten diese Aspekte in eine strategische Nachfolgeplanung einbezogen werden. Dabei zeigt sich stets, dass das Thema der eigenen Nachfolge nicht nur für Unternehmer keine „einfache Kost“ ist. Dr. Katrin Dorn gibt ab der einen Überblick über die steuerlichen Aspekte.

Der Frage, ob die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen einer „Untergesellschaft“ oder deren Aufgabe selbst erbschaft- und schenkungsteuerliche Konsequenzen hat, geht Annette Höne ab der nach. Der entgegen der Verwaltungsauffassung lt. R E 13a.13 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019 entschieden, dass die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags führt. In seinem hat der BFH bei der Beurteilung der Insolvenz einer „Unterpersonengesellschaft“ auf eine analoge Übertragung dieser Grundsätze hingewiesen. Insbesondere hat der BFH mit diesem Urteil herausgestellt, dass die Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Untergesellschaft nur zu einer schädlichen Verfügung führen kann, wenn auch mit Blick auf die Obergesellschaft die Voraussetzungen einer wesentlichen Betriebsgrundlage erfüllt sind.

Vergleichbare Fälle haben in der Praxis häufig Fragen aufgeworfen, so dass den Ausführungen des BFH erhebliche Relevanz zukommt. Im Kontext des sowie unter Berücksichtigung weiterer aktueller BFH-Rechtsprechung zeigt Annette Höne ab der auf, dass nur das konkrete Unternehmensvermögen, das Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübertragung und Steuerbegünstigung war, anschließend einer schädlichen Verfügung unterliegt.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 5/2022 Seite 141
NWB XAAAI-60349