Steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems)
tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk bei Überführung des
Lieferanspruchs hinsichtlich des BHKW in das Privatvermögen durch
Wechsel in das Verpachtungsmodell
Leitsatz
Werden Erkenntnisse, dass Pachtzahlungen künftig ausfallen
werden und ein BHKW niemals in Betrieb genommen werden kann, erst
zu einem Zeitpunkt erlangt, zu dem eine Einkunftserzielungsabsicht
in Form der Erzielung von Verpachtungseinkünften vorliegt, lässt
sich ein Veranlassungszusammenhang zu früheren Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht
mehr begründen. Die Berücksichtigung wertaufhellender Umstände zum
Bilanzstichtag kann daher nicht den bestehenden Veranlassungszusammenhang
(vergeblicher) Aufwendungen zu den sonstigen Einkünften aus § 22
Nr. 3 EStG beenden und eine mögliche Berücksichtigung wertmindernder
Umstände bei der zuvor aufgegebenen Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich
der Erzielung gewerblicher Einkünfte begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAI-60280
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 27.01.2022 - 4 K 1105/20
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