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FG Hamburg | Steuerbarkeit der Zahlung einer ausländischen Familienstiftung an einen Destinatär
(1) Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten einer Stiftung nehmen kann. (2) Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.
Der [i]Zahlungen einer Stiftung sollen grds. nicht anders behandelt werden als die einer KapitalgesellschaftKläger hatte im Streitjahr eine Zahlung von einer 2008 gegründeten ausländischen Familienstiftung erhalten. Nach deren Satzung bezweckte die Stiftung die Unterstützung von Angehörigen der Familie zum Zweck der Ausstattung und sollte als Starthilfe für diesen Personenkreis verwendet werden. Der Kläger gehörte zu dem in der Satzung bez...