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Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen
Mit sechs Beschlüssen hat das FG Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen (, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21; Beschwerden eingelegt).
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Stellt die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen in Frage, bestehen ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer von der Finanzbehörde erklärten Aufrechnung, weil rechtlich nicht geklärt ist, ob die Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können.
II. Sachverhalt
Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin zunächst ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, nach § 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein.
Unter Berufung auf das