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FinMin Sachsen, - S 7174

§ 4 Nr. 17 UStG Behandlung von Rettungsdienstleistungen

Im Freistaat Sachsen sind Träger des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Krankentransport) gem. § 3 Abs. 1 Sächsisches Rettungsdienstgesetz (Sächs-RettDG) v. die Landkreise und kreisfreien Städte, die zu Rettungszweckverbänden zusammengeschlossen sein können. Die Durchführung wird von dem Träger des Rettungsdienstes auf private Hilfsorganisationen oder auf andere Unternehmer (§ 6 SächsRettDG) übertragen. In Sachsen sind das zum größten Teil private Hilfsorganisationen, wie z. B. Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe und Malteser Hilfsdienst. Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport erheben die Träger der Rettungsdienste Gebühren nach § 26 SächsRettDG. Alle Leistungsanbieter erhalten für ihre Leistungen Pauschalentgelte, denen die Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung zugrunde liegen.

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird gebeten, zur Frage, wie die Rettungsdienstleistungen der privaten Hilfsorganisationen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, folgende Auffassung zu vertreten:

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG kommt nur für die Beförderung von kranken und verletzten Personen in Betracht. Soweit im Rett...

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 05.07.1996 - S 7174

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