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Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Betriebsprüfungen
Prüfen die Träger der Rentenversicherung bei einem Arbeitgeber, ob er seinen Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nachgekommen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, „angemessene Prüfhilfen zu leisten“ (vgl. § 28p Abs. 5 SGB IV). Der Rentenversicherungsträger kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Prüfhilfe durchzusetzen. Zwei aktuelle Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg aus 2022 unterstreichen die Praxisrelevanz des Themas.
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Leistung angemessener Prüfhilfen durch den Arbeitgeber
[i]Pflichten in Bezug auf alle die Beitragserhebung erforderlichen TatsachenDie Auskunfts-, Nachweis- und Vorlagepflichten des Arbeitgebers gegenüber den prüfberechtigten Rentenversicherungsträgern beziehen sich auf alle Tatsachen, die für die Erhebung der Beiträge im Einzelfall erforderlich sind (§ 98 Abs. 1 Sätze 3–6 SGB X). Insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind.