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Anpassung der Geschäftsmiete aufgrund der Corona-Pandemie
Der BGH hat entschieden, dass die pandemiebedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts nicht zu einem Mangel der Mietsache führt. Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Anpassung der Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Für die Prüfung, ob ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag zumutbar ist, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen (, NWB XAAAI-06205).
Sachverhalt
Klägerin war eine Vermieterin, die der Beklagten ein Ladenlokal zum Betrieb eines Einzelhandels vermietete. In dem Mietvertrag war unter § 3 Folgendes geregelt:
„Der Mieter (...) hat (...) die für den Mietgebrauch erforderlichen Genehmigungen und Konzessionen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einzuholen. Die allgemeinen feuerpolizeilichen Auflagen für ein Ladenlokal zum Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts (...) werden durch den Vermieter gewährleistet; gleiches gilt für die Genehmigung und ähnlichem, die unabhängig vom individuellen Mietgebrauch sind. Sollten die Behörden den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts wie in § 1 des Mietvertrags beschrieben in den Räumen untersagen, unabhängig davon, aus welch...