Umsatzsteuer | Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen (FG)
Mit sechs Beschlüssen hat das FG Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen (FG Münster, Beschlüsse v. - 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21; Beschwerden eingelegt).
Sachverhalt: Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß § 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.
Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.
Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg:
Aufrechnungsbescheide sind auch dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte, wenn sie einen Kontostand von 0,- € ausweisen, denn durch die Aufrechnungen hat sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.
Es bestehen auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen. Bislang ist rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stellte. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bauträgerfällen umstritten, ob Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher ist Aussetzung der Vollziehung geboten.
Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen darf.
Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Die Aktenzeichen des BFH sind noch nicht bekannt.
Die Beschlüsse sind auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht:
- 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter April 2022 (JT)
Fundstelle(n):
FAAAI-59912