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Leistungen eines Verfahrenspflegers
Gerade die Steuerbefreiungen im sozialen und caritativen Bereich sind im nationalen Umsatzsteuerrecht nur lückenhaft umgesetzt. Vor mehr als zehn Jahren hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, durch Verweisung in insbesondere sozialrechtliche Vorschriften die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG zu definieren. Seitdem unterliegen u.a. diese Vorschriften einem permanenten Wandel. Leider führt dies aber auch dazu, dass die Steuerbefreiungen nur lückenhaft sind. Es lohnt sich daher immer in der Praxis ein Blick in Art. 132 MwStSystRL, was auch das vorliegende Verfahren zeigt.
I. Leitsatz
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist als Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen tätig. In den Jahren 2014 und 2015 war er als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach § 158 FamFG sowie als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen (§ 276 FamFG) und in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) tätig.
Das FA vertrat die Ansicht, dass die genannten Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig seien. Der Kläger erklärte diese Umsätze daher zunächst in seiner Umsatzsteuere...