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Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen
Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Buchst. b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig.
Der Unternehmer muß dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).
Das mit (BStBl I S. 458) hierzu herausgegebene Vordruckmuster ”Antrag auf Befreiung von der USt in Anwendung von Art. 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG” beruhte auf einem von der EG-Kommission vorgeschlagenen EG-einheitlichen vorläufigen Muster. Zwischenzeitlich hat die EG-Kommission das endgültige EG-einheitliche Formular ”Bescheinigung über die Befreiung von der MwSt und Verbrauchsteuer” (Anlage 1) sowie Erläuterungen hierzu (Anlage 2) bekanntgegeben. Das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchst. b bis d UStG im o. g. BMF-Schreiben angefügte vorläufige Vordruckmuster wird somit durch das als Anlage 1 (hier nicht abgedruckt) beiliegende Muster ersetzt.