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BMF - IV A 3 - S 7130 - 21/93 BStBl 1993 I 458

§ 1 a UStG 1980 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung innergemeinschaftlicher Umsätze an die nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie begünstigten Einrichtungen und Personen

Bezug:

Durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom (ABl EG 1992 Nr. L 384 S. 47) sind u.a. Artikel 15 Nr. 10 und Artikel 28a der 6. EG-Richtlinie geändert worden. Im Vorgriff auf eine danach erforderliche Gesetzesänderung gilt für Umsätze, die nach dem ausgeführt werden, unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

I. Gemeinschaftsrecht

(1) Nach Artikel 28a Abs. 1a Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie ist der Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Inland nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie steuerfrei wäre, von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat ausgenommen; die Ausnahme gilt nicht für neue Fahrzeuge. Ausgenommen von der Erwerbsbesteuerung ist in diesen Fällen auch der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Artikel 28a Abs. 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie).

(2) Nach Artikel 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten unter weiteren Voraussetzungen Lieferungen und sonstige Leistungen an folgende Einrichtungen und Personen:

  1. ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder,

  2. zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder und

  3. Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages.

Die Steuerbefreiung aufgrund dieser Richtlinienvorschrift gilt auch für Lieferungen und ...

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BMF v. 30.04.1993 - IV A 3 - S 7130 - 21/93

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