Online-Nachricht - Mittwoch, 13.04.2022

Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Rentenerhöhung

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 beschlossen. Danach sollen die Renten zum deutlich steigen - im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Rentenanpassung

Zum steigen die Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent. Somit erhöht sich der Rentenwert im Westen von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro, im Osten von bisher 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Der Rentenwert Ost steigt damit auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West. So kommt die Rentenangleichung einen weiteren Schritt voran – sie wird spätestens zum vollständig abgeschlossen sein. Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind dabei die Angleichungsschritte relevant, die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegt wurden.

Wiedereinführung des Nachholfaktors

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird der Nachholfaktor bei der Rentenanpassung wieder eingesetzt. Das heißt, die unterbliebene Rentenminderung aus dem Jahr 2021 wird mit der Rentenanpassung zum 1. Juli verrechnet. Dabei wird die Haltelinie von 48 Prozent für das Sicherungsniveau beachtet.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten

Mit dem Gesetz sollen auch diejenigen unterstützt werden, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Die Erwerbsminderungsrenten werden ab dem für diesen Personenkreis erhöht – etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon.

Denn für Neurentner wurden die Erwerbsminderungsrenten in den vergangenen Jahren durch mehrere gesetzliche Verbesserungen für Neurentner deutlich erhöht. Das heißt Personen, die zum Einführungszeitpunkt bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden nicht oder nur teilweise erfasst.

Hinweis:

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rentenanpassung 2022 finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesregierung, online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAI-59728