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Körperschaftsteuer | Zur Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG
Den Senatsurteilen vom - I R 20/16, NWB OAAAH-32692 (BStBl 2020 II S. 674), und vom - I R 52/12, NWB AAAAE-67440 (BStBl 2014 II S. 861), lässt sich kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, dass die Einbeziehung der Ergebnisse anderer Geschäfte in die Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG eine zu 100 % feststehende, gegenläufige Korrelation der Geschäfte voraussetzt (Bezug: § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG; § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO). S. 316
(1) Veräußerungsgewinn i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Die Veräußerungskosten werden von den laufenden Betriebsausgaben nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie in „unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsges...BStBl 2020 II S. 674