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Einkommen-/Lohnsteuer | Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (Bezug: § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Das ursprünglich nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene Urteil wurde bereits am als NV-Entscheidung veröffentlicht (vgl. Kurzinfo StuB 2019 S. 642, NWB CAAAH-28079) und wurde vom BFH jetzt noch nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bestimmt.