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StaRUG | Erlass einer Stabilisierungsanordnung
Eine Restrukturierungsplanung, die Mängel bei der Begründung der Auswahlentscheidung der Planbetroffenen (§ 8 Satz 1 StaRUG) aufweist, steht dem Erlass einer Stabilisierungsanordnung nicht entgegen.
Bei mangelhafter Planung ist die Stabilisierungsanordnung – vorläufig – auf einen Zeitraum von 20 Tagen zu beschränken und dem Schuldner aufzugeben, die Mängel bei der Gruppenbildung und Begründung der Auswahlentscheidung zu beheben (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 3 StaRUG). Diese Frist beginnt nach Ansicht des Gerichts – in Parallele zur [i]Schädlich, NWB 48/2020 S. 3566einstweiligen Einstellung der Vollstreckung (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) – am Tag des Erlasses des Beschlusses um 12 Uhr und endet mit Ablauf des 20. Tages nach dem Erlass. Sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überschaubar, kann das Gericht davon absehen, einen Restrukturierungsbeauftra...