Zur sog. digitalen AfA …
... offene Fragen nach dem
Nach dem bisherigen konnte für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr festgelegte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. In der neuen Fassung dieses führt die Finanzverwaltung nun aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode darstellt. Ausdrücklich stelle nach Ansicht des BMF diese Annahme insbesondere kein steuerliches Wahlrecht i. S. des § 5 Abs. 1 EStG dar. Damit ist das Schreiben zur sog. digitalen AfA zwar nicht offiziell aufgehoben; seine eigene Nutzungsdauer für bilanzierende Unternehmen ist damit jedoch faktisch (für die meisten Wirtschaftsgüter) auf weniger als zwölf Monate beschränkt. Die daraus resultierenden Praxisfolgen stellen Bolik/Reifarth-Belli dar.
Datenzugriff und Datenträgerüberlassung im Rahmen der BP bei EÜR
Der BFH bestätigte im Urteil vom - VIII R 24/18 für den Fall einer Einnahmen-Überschussrechnerin die Rechte der Finanzbehörde, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die bei ihr in digitaler Form vorhandenen Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO zu nehmen und deren Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen zu dürfen sowie außerdem verlangen zu dürfen, dass ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Allerdings bemängelte der BFH, dass die Aufforderung des FA, ihr einen „Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen, als ein unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen der Stpfl. zu verstehen und damit rechtswidrig sei. Nach Ansicht von Herrfurth werde mit der Entscheidung die jahrzehntelange Entwicklung der Besteuerungspraxis zur Frage der Datenerzeugung, der Datenspeicherung, des Datenzugriffs und der Datenüberlassung seitens des BFH aus dem Blickfeld verloren. Die Gründe für eine „abgemilderte Behandlung“ der Berufsgeheimnisträger seien nicht stichhaltig.
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Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 8/2022 Seite 1
NWB XAAAI-59410