BGH Beschluss v. - 5 StR 215/21

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Sachverständigengutachten als ungeeignetes Beweismittel

Gesetze: § 244 Abs 3 S 3 Nr 4 StPO

Instanzenzug: Az: 535 Ks 7/20

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das von der Schwurgerichtsvorsitzenden angeordnete Selbstleseverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden, so dass die darin enthaltenen und im Urteil verwerteten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden seien (§ 261 StPO), hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es geboten ist, für die Feststellungen zum Abschluss eines Selbstleseverfahrens und deren Protokollierung die eindeutigen Formulierungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO zu verwenden (LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 84).
2. Auch die Beanstandung der Revision, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO die beantragte Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens als völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt, erweist sich als unbegründet.
Zwar ist es entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts grundsätzlich richtig, dass ein Sachverständigengutachten nicht schon dann als ungeeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn darin zwar keine sicheren und eindeutigen Beweisergebnisse erzielt werden, die enthaltenen Ausführungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen können (vgl. dazu in freilich anderen Konstellationen , NStZ 2012, 345; Beschluss vom – 3 StR 516/14, NStZ 2016, 116). Bringt das Tatgericht jedoch zum Ausdruck, dass es eine allenfalls geringgradige Wahrscheinlichkeitsaussage nicht für geeignet hält, seine Überzeugung zu beeinflussen, begegnet es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn es ein beantragtes Sachverständigengutachten mangels ausreichend aussagekräftiger und nicht weiter ermittelbarer Anknüpfungstatsachen als völlig ungeeignetes Beweismittel ansieht (vgl. ; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 239).
So verhält es sich hier: Dem Landgericht lag die zu untersuchende Unterschrift lediglich in Kopie vor, die zudem mit nur einer einzigen Originalschriftprobe der mittlerweile Verstorbenen verglichen werden sollte. Wegen des Fehlens des Originals bestanden nach den von eigener, hinreichend dargelegter Sachkunde der Strafkammer getragenen Ausführungen in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss wesentliche Untersuchungsdefizite, weshalb die Schriftprobe „einer Erhebungs- und Bewertungsmöglichkeit […] nur eingeschränkt oder gar nicht zugänglich“ war. Die Verstorbene konnte auch keine weiteren Schriftproben mehr anfertigen, so dass weitere Anknüpfungstatsachen durch einen Sachverständigen nicht zu ermitteln waren.
Zudem könnte der Senat das Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Rechtsfehler ausschließen, weil die vermeintlich gefälschte Urkunde in der Beweiswürdigung des Landgerichts lediglich ein untergeordneter Aspekt für die Annahme eines auf Pflegebetrügereien ausgerichteten Verhaltensmusters der Angeklagten war.
3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht beschwert es die Angeklagte nicht, dass das Landgericht trotz des Tatbildes ein Tötungsdelikt durch aktives Tun mit nicht durchgehend nachvollziehbarer Begründung verneint und einen (versuchten) Mord durch Unterlassen nicht erörtert hat.
Cirener     
      
Gericke     
      
Mosbacher
      
Resch     
      
Werner     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:071221B5STR215.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1760 Nr. 24
MAAAI-59282