Oberste Finanzbehörden der Länder - S 0625 BStBl 2022 I S. 320

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Bezug: BStBl 2016 II S. 151

Bezug: BStBl 2017 II S. 949

Bezug: BStBl 2017 II S. 684

Bezug: BStBl 2017 II S. 259

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Bezug: BStBl 2018 II S. 469

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Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - FM3 - S 0338 - 2/2
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 37 - S 0625 - 1/12
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0625 - 1/2019
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 33 - S 0625/2019#01
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0338 - 1/2014 - 1/2021 - 13-6
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0625 - 2019/001 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 041 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 0625 - 00000 - 2019/001
Niedersächsisches Finanzministerium - 33 - S 0625/025 - 0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0625 - 29 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625#2018/0001 - 0401 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31 - S 0625/29/1 - 2022/11168
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0625 - 031
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 23 - S 0625/6

Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 320
TAAAI-59271