BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :001 BStBl 2022 I S. 223

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;

Schweizerische Fristenregelung bei Anträgen auf Einleitung von Verständigungsverfahren

Bezug: BStBl 2021 I S. 1495

Bezug: BStBl 2018 I S. 1122

Bezug: BStBl 1997 I S. 651

In der Schweiz ist die Änderung einer abkommenswidrigen schweizerischen Besteuerung nur unter Einhaltung gewisser Fristen zulässig. Zur Vermeidung von Nachteilen wird auf die schweizerische Rechtslage hingewiesen. Im Wesentlichen stellt sich diese aus schweizerischer Sicht wie folgt dar:

Am ist in der Schweiz das neue Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) in Kraft getreten. Eine Verständigungsvereinbarung, welche von der für Verständigungsverfahren zuständigen Behörde (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen - SIF) der für die Umsetzung der konkreten Verständigungsvereinbarung zuständigen Steuerbehörde ab dem mitgeteilt wird, wird demnach umgesetzt,

  • sofern der Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens in der Schweiz oder im Ausland abkommenskonform bei der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der schweizerischen Verfügung oder des schweizerischen Entscheids eingereicht wurde, die oder der den Gegenstand der Verständigungsvereinbarung betrifft, oder

  • in allen anderen Fällen (zum Beispiel bei Quellensteuern, falls keine schweizerische Verfügung oder kein schweizerischer Entscheid erlassen wurde), sofern der Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde (SIF) innerhalb von zehn Jahren nach Fälligkeit der Steuer eingereicht wurde.

Die Frist für die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung in der Schweiz ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der oben genannten Fristen bei der nach innerstaatlichem Recht für die Entgegennahme von Anträgen auf Einleitung von Verständigungsverfahren zuständigen Behörde eingereicht wurde. Die in Deutschland zuständige Behörde in diesem Sinne ist das Bundeszentralamt für Steuern (siehe Anlage zum BMF-Schreiben vom , BStBl 2021 I S. 1495, Randnummer 49). Für Anträge auf Einleitung von Verständigungsverfahren, die vor dem gestellt wurden, war zuständige Behörde auch das örtlich zuständige Finanzamt (siehe BMF-Schreiben vom , BStBl 2018 I S. 1122, Textziffer 2.1.4).

Das BMF-Schreiben vom (BStBl 1997 I S. 651) wird durch dieses Schreiben ersetzt.

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10030 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 223
AAAAI-59260