Erbschaftsteuer | Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts (BFH)
Zwischenberechtigter einer
ausländischen Vermögensmasse i. S. des
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG
ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche
Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der
Vermögensmasse verfügt (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse.
Sachverhalt: Die Klägerin war mit dem in den USA wohnhaften und in 2010 verstorbenen E verheiratet. E hatte mehrere Trusts gegründet, deren Begünstigte die Klägerin war. Die Klägerin, die seit 2011 einen Wohnsitz im Inland hat, bezog in diesem Jahr fünf Ausschüttungen des Trusts.
Das FA erließ Schenkungsteuerbescheide gegenüber einer Privatstiftung der Klägerin. Die Steuer für die ersten vier Auszahlungen der Trusts setzte es auf jeweils 0 €, die Steuer für die letzte Auszahlung nach Anrechnung ... € fest.
Außerdem setzte FA gegenüber der Klägerin Einkommensteuer fest. Hierbei legte es u.a. einen Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG zu Grunde, der sämtliche zu Gunsten der Klägerin als Begünstigte errichtete US-Trusts erfasst.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es rechtswidrig sei, die Erträge des Trusts sowohl über § 15 AStG a.F. zuzurechnen als auch über § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Außerdem stelle die Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Vermögensmasse nicht nur einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern auch gegen die Kapital-verkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) dar, da satzungsmäßige Ausschüttungen inländischer Stiftungen nicht der Schenkungsteuer unterlägen.
Der BFH sah die Revision als begründet an und verwies zurück an das FG:
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das Zusammentreffen von Schenkungsteuer und Einkommensteuer in der vorliegenden Konstellation gegen Verfassungsrecht verstößt. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, die Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit ().
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und dass Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten (vgl. ).
Ob die Besteuerung von Ausschüttungen ausländischer Vermögensmassen beim Zwischenberechtigten eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls gerechtfertigt ist, bedarf aufgrund der Zurückverweisung an das FG keiner Entscheidung.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG gilt das auch bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Die Regelung ist nicht nur sprachlich, sondern auch rechtlich kompliziert. Sie wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (v. , BGBl I 1999, 402) eingeführt und soll vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen.
Zu einer ausländischen Stiftung hatte der BFH bereits entschieden, dass Zwischenberechtigte einer solchen Stiftung all diejenigen sind, die unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss nach der im Ausland geltenden Rechtsordnung über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügen, sei es aufgrund dinglichen Rechts oder aufgrund schuldrechtlicher Ansprüche. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt. Nun hat der BFH klargestellt, dass dies gleichermaßen auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts, einschließlich anglo-amerikanischer Trusts gilt. Die Ermittlung des ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliege, sei jedoch grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
YAAAI-59226