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Abzinsung von Verbindlichkeiten
Fallbeispiel
Die GmbH kauft am Handelsware für 100.000 € zzgl. 19 % USt, die noch am gleichen Tag weiterverkauft werden. Die unverzinsliche Verbindlichkeit muss vertragsgemäß erst am bezahlt werden.
Einführung
Über die Maßgeblichkeit sind betriebliche Schulden auch in der Steuerbilanz anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. IV C 6 – S 2133/09/10001, Rz. 4, BStBl 2010 I S. 239, KIEHL VAAAD-99798). Steuerrechtlich sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften, die z. B. für das Umlaufvermögen gelten, anzusetzen (d. h. zu bewerten) und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Dabei gilt der Nennwert (Rückzahlungsbetrag) als Anschaffungskosten einer Verbindlichkeit (H 6.2 „Anschaffungskosten“ EStH). Ist eine Verbindlichkeit abzuzinsen, ist in der steuerlichen Gewinnermittlung stets der abgezinste Betrag auszuweisen; die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens erfolgt nicht.
Für die Berechnung der Abzinsungsbeträge stehen zwei Verfahren zur Auswahl, wobei das gewählte Verfahren für alle Verbindlichkeiten anzuwenden und während der Laufzeit durchgängig beizubehalten ist ( IV B 2 – S 2175 – 7/05, Rz. 1 und 2, BStBl 2005 I S. 699, KIEHL KAAAB-53884):
Anwendung finanz- oder versicherungsmathematischer Grundsätze unter ...