Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaft | Zur mittelbaren Forderung des Pflichtteils
Eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.
Ist eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart worden, verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert (§ 2303 Abs. 1 BGB). Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Die Pflichtteilsstrafklausel ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht erfüllt, wenn – wie vorliegend – ein Nachlassverzeichnis eingefordert wurde und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehefrau und Erblasserin geführt hat. Darin sei zunächst nur das Verlangen e...