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Erneute Änderung des DRS 20 durch DRÄS 12
Inhalt und Einschätzung der Änderungen
Am verabschiedete das DRSC DRÄS 12, der eine erneute Änderung des DRS 20 mit sich bringt. Hintergrund ist insbesondere die Umsetzung der gesetzlichen Änderungen in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung aufgrund des FüPoG II. Zudem wird auf die zusätzlichen Berichtspflichten gem. Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung hingewiesen. Der Beitrag stellt die insgesamt sehr überschaubaren Änderungen an DRS 20 vor und unterzieht diese einer Würdigung.
Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter, NWB ZAAAC-45536
Was sind die Auslöser der Änderungen von DRS 20 durch DRÄS 12?
Wie sind die konkreten Änderungen insgesamt zu werten?
Welche generelle Kritik am DRSC lässt sich vortragen?
I. Einführung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl. 2022, § 315, NWB CAAAH-91068 Am verabschiedete der Fachausschuss Finanzberichterstattung des DRSC den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) zur Änderung des DRS 20 – Konzernlagebericht. Im Anschluss hieran wurde DRÄS 12 dem BMJ zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger gem. § 342 Abs. 2 HGB übermittelt und dort am bekanntgemacht.
Der erstmals am verabschiedete DRS 20 – Konzernlagebericht wird damit bereits innerhalb von weniger als zehn Jahren seit seiner Existenz zum vierten Mal geändert. Die zuletzt vorgenommene Änderung erfolgte durch DRÄS 9 vom , welcher durch das BMJV am im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde. Hintergrund des DRÄS 9 waren insbesondere die aufgrund des ARUG II ausgelösten gesetzlichen Änderungen, welche zum einen zur Auslagerung der Angaben zum Vergütungssystem bei börsennotierten Gesellschaften aus dem Konzernlagebericht (vgl. § 315a Abs. 2 HGB a. F. bzw. in der vor dem geltenden Fassung) in einen eigenen, von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten Vergütungsbericht (§ 162 AktG) und zum anderen zur Aufnahme eines Links in der Konzernerklärung zur Unternehmensführung auf den Vergütungsbericht, den darauf bezogenen Prüfungsvermerk, das zugrunde liegende Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat und die letzten Vergütungsbeschlüsse für diese Vergütungssysteme durch die Hauptversammlung führten (§ 315d Satz 2 i. V. mit § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB).
Durch DRÄS 12 wird DRS 20 ebenso insbesondere aufgrund von gesetzlichen Änderungen in der Konzernerklärung der Unternehmensführung geändert, dieses Mal ausgelöst aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II ). Eine weitere Änderung betrifft einen Hinweis auf die Angabepflichten im Konzernlagebericht bzw. der nichtfinanziellen Konzernerklärung, die sich unmittelbar aus Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung ergeben, ohne dass es einer Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht bedarf.
Vor dem Hintergrund der erneuten Änderung an DRS 20 in vergleichsweise kurzer Zeit, ausgelöst durch Änderungen, welche nicht den für alle zur Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtenden Kernbereich des Konzernlageberichts (§ 315 HGB) betreffen, stellt sich die Frage des Nutzens bzw. zusätzlichen Erkenntnisgewinns der durch den DRSC entwickelten „Empfehlungen zur Anwendung der S. 298Grundsätze über die Konzernrechnungslegung“ (vgl. § 342 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Im Folgenden werden zunächst die den DRÄS 12 auslösenden rechtlichen Änderungen des Konzernlageberichts und anschließend der Inhalt des DRÄS 12 selbst dargestellt. Hierauf aufbauend soll dann der aufgeworfenen Frage nach dem Nutzen der erneuten Änderung des DRS 20 nachgegangen werden.