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StuB Nr. 8 vom Seite 286

Datenzugriff und Datenträgerüberlassung im Rahmen der Betriebsprüfung bei Einnahmen-Überschussrechnern

Praxishinweise zum

StB Jörg Immanuel Herrfurth, M.I.Tax

Die Rechtsvorschriften zur digitalen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen sowie dem korrespondierenden Datenzugriff im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (§ 147 Abs. 2, 5 und 6 AO) sind seit über 20 Jahren in Kraft und führen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung. Kurz gesagt möchten die Stpfl. möglichst selten, möglichst kostengünstig und im geringstmöglichen Umfang ihre Daten an die Finanzverwaltung bereitstellen. Während die Betriebsprüfung wiederum den Zugang zu möglichst allen vorhandenen Daten, jederzeit und auf allen technischen Wegen anstrebt. Während der deutsche Fiskalstaat bei der Digitalisierung im internationalen Vergleich deutlich zurück liegt, sind die Erwartungen bis hin zu konkreten Anforderungen an seine Stpfl. unter Verweis auf die zeitgemäßen Entwicklungen immer umfangreicher geworden. Dank der gesetzlichen Regelung in § 147 Abs. 6 Satz 4 AO haben die Stpfl. die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen allerdings allein zu stemmen. Entsprechende Streitigkeiten im Zusammenhang von Datenzugriff und steuerlicher Außenprüfung sind daher vorprogrammiert. So durfte sich der BFH auch jüngst wieder mit Themen aus dem Bereich der vom BMF veröffentlichten Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) bzw. der hierzu in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fortgeführten Regelungen befassen.

Kernfragen

I. Datenzugriff und Datenträgerüberlassung

1. Sachverhalt

[i]Briesemeister, Buchführung und Steuerbilanz, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 31, NWB FAAAH-92804 Durch Urteil vom hatte der BFH über die Aufforderung der Betriebsprüfung zur Überlassung eines Datenträgers nach den GDPdU zu entscheiden. Betroffene Stpfl. war eine Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem PartGG mit fünf Rechtsanwälten als Gesellschaftern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Das FA ordnete am für die Veranlagungszeiträume 2012-2014 eine Betriebsprüfung an. Die Gesellschaft wurde bereits seit 2007 nach der Betriebsprüfungsordnung als Großbetrieb eingestuft und anschlussgeprüft.

Die Stpfl. klagte zunächst erfolglos gegen die eigentliche Prüfungsanordnung und anschließend erfolgreich gegen den zeitgleich ergangenen Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) einer Aufforderung nach § 147 Abs. 6 AO zur Überlassung eines Datenträgers im Rahmen der Betriebsprüfung. Das FG hatte der Klage der Stpfl. wegen Unverhältnismäßigkeit dieser pauschalen Aufforderung zur Datenbereitstellung stattgegeben, woraufhin das FA die Revision des Urteils beim BFH erreichen wollte. S. 287

Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Frage, ob der Verwaltungsakt mit der Aufforderung des FA zur „Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ durch die Stpfl. an die Betriebsprüfung rechtswidrig erfolgte.

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