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FG Berlin-Brandenburg 08.11.2021 16 K 11381/18, BBK 9/2022 S. 397

Buchführung | Bewirtungsaufwendungen: „Katerfrühstück“ und Nachweise mit handschriftlicher Rechnung

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben setzt nicht voraus, dass die Bewirtungsrechnung maschinengedruckt ist. Vielmehr genügt auch eine handgeschriebene Gaststättenrechnung.

Das Gesetz verlangt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG lediglich eine „Rechnung“ über die Bewirtung. Auch umsatzsteuerlich setzt der Vorsteuerabzug keine maschinengeschriebene Rechnung voraus.

Ein [i]Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer bzw. iPads im Zeitraum 2012 bis 2014 weiterer Aspekt des FG-Urteils betrifft die Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer in einem Jahr durch einen Arbeitnehmer: Nach dem FG besteht hier der (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl geltend macht, hierfür aber keine Belege vorlegen kann.

Der Kläger, ein Arbeitnehmer, hatte 2012 ein MacBook, im Jahr 2013 ei...

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