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Update zur Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch Arbeitnehmer
Teil 2: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
In der Aktualisierung des BMF-Schreibens zur „Lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom hat die Finanzverwaltung u. a. klargestellt, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der monatliche 0,03 %-Wert für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch dann zu versteuern ist, wenn der Mitarbeiter das überlassene Kfz in einem Monat nicht oder nur selten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Es kann aber eine Einzelbewertung erfolgen, bei der nur für die tatsächlich durchgeführten Fahrten ein geldwerter Vorteil erfasst wird. Vor dem Hintergrund, dass viele Mitarbeiter auch nach der Corona-Pandemie einen Teil der Arbeitstage nicht mehr an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch zu Hause oder an sonstigen Orten verbringen werden („mobiles Arbeiten“), ist zu überlegen, ob bzw. wie die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils nach der 0,002 %-Regelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden kann.
I. Begriff des Bruttolistenpreises
Wird dem Mitarbeiter ein betriebliches Kfz zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt, muss nach § Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i. V. mit §