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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 382/20

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 14c ; KStG § 38 Abs. 1 ; KStG § 38 Abs. 2 S. 2

Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Leistung" im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft

Leitsatz

Die Rückzahlung von Kapital aus der Herabsetzung von Genossenschaftsanteilen stellt keine Leistung nach § 38 Abs. 1 KStG idF 2007 dar und löst keine Körperschaftssteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG idF 2007 aus.

Fundstelle(n):
XAAAI-58908

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.03.2022 - 1 K 382/20

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