BGH Beschluss v. - X ZR 16/22

Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde: Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung

Leitsatz

Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von ).

Gesetze: § 516 Abs 3 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 22 S 97/21vorgehend Az: 49 C 451/20

Gründe

1I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen.

2Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen.

4Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof übersandt.

6II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig ist.

7Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (; OLG Braunschweig, Beschluss vom - 9 U 97/17).

8Diese Konstellation liegt im Streitfall vor.

9Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statthaft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 17
NJW-RR 2022 S. 648 Nr. 9
FAAAI-58846