Einkommensteuer | Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen (BMF)
Das BMF hat zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen Stellung genommen ().
Hintergrund: Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das DBA China abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind.
Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Fallgestaltungen näher ein:
Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden.
Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an der Börse in Hongkong verwahrt und gelistet werden.
Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an einer deutschen Wertpapierbörse verwahrt und gelistet werden.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
SAAAI-58833