Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen als gewerbliche Tierhaltung
Einkünfte aus der Haltung und Ausbildung von Pferden gehören regelmäßig zu den Einkünften aus gewerblicher Tierhaltung, wenn der Betrieb nicht über eine hinreichende Futtergrundlage in Gestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt (Bezug: § 10d, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 und 4, § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG; § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste „aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung“ weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch der Verlustabzug nach § 10d EStG ist nur bezogen auf Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung möglich. Diese Einschränkung ist eindeutig, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne ents...BStBl 1996 II S. 85BStBl 2003 II S. 507