Online-Nachricht - Dienstag, 29.03.2022

Corona | Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus und umgekehrt (BMWi)

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Das Wahlrecht kann zunächst bis zum ausgeübt werden. Hierauf macht das BMWi aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge der Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021) endet am . Seit können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die diesbezügliche Frist wurde ebenfalls auf verlängert.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge der Neustarthilfe Plus für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 endet am . Die Fristen für Änderungen der Kontoverbindung wurden ebenfalls bis verlängert. Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.

Zum Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus wird im FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ unter Abschnitt 6 u.a. ausgeführt:

  • Ein Wechsel von der Neustarthilfe Plus in die Überbrückungshilfe III Plus könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

  • Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der oder die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

  • Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus nur für einen Förderzeitraum (drittes oder viertes Quartal 2021) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus für beide Förderzeiträume (drittes und viertes Quartal 2021) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe III Plus beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe Plus wechseln und dort Anträge für das dritte oder vierte Quartal 2021 oder das dritte und vierte Quartal 2021 stellen.

  • Es ist jedoch nicht möglich, eine Kombination von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus zu wählen, beispielsweise die Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 und Überbrückungshilfe III Plus für das vierte Quartal 2021.

  • Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren). In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum , ausgeübt werden (Phase 2). Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden. Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

  • Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann. Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.

  • Kosten für prüfende Dritte können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAI-58486