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Vorsatz und Tatherrschaft bei Hinterziehung von Umsatzsteuer
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob allein das Verbuchen von Scheinrechnungen bereits strafrechtliche Relevanz besitzt. Zudem ging es darum, wie es sich mit dem Hinterziehungsvorsatz verhält, wenn bei einer Gesamtbetrachtung dem Fiskus eigentlich kein Schaden entstanden ist ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Wer nur Scheinrechnungen in der Buchführung erfasst, hat grundsätzlich allein deshalb noch keine Tatherrschaft bezüglich der sich aus der zu Unrecht aus der Ziehung der diesbezüglichen Vorsteuer ergebenden Hinterziehung von Umsatzsteuer.
2. Wird Vorsteuer aus einer Rechnung gezogen, die eine falsche Leistungsbeschreibung enthält, so stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Hinterziehungsvorsatz unter Berücksichtigung der Parallelwertung in der Laiensphäre gegeben ist.
3. Unter dem zuvor genannten Aspekt stellt sich auch die Frage nach dem Hinterziehungsvorsatz, wenn vom Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer erklärt und abgeführt worden ist.
II. Sachverhalt
Die Vorinstanz, das LG Kaiserslautern, verurteilte den Angeklagten R in drei Fällen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung von ei...