Beginn der Festsetzungsfrist zur Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO bei erstmals infolge einer Verschiebung der Wertschöpfungsanteile nicht mehr überwiegend zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden
Betrieb
Leitsatz
1. Liegt die Wertschöpfungsquote in einem Jahr erstmals nicht mehr überwiegend beim verarbeitenden Gewerbe (im Streitfall:
Futterherstellung) und liegt deswegen kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG
2010 mehr vor, dann ist die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile in diesem Jahr das maßgebliche „Ereignis” für eine Änderung
des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Überwiegt in den Folgejahren weiter das nicht verarbeitende Gewerbe, so ist in den Folgejahren nicht von einem rückwirkenden
Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszugehen. Maßgebliches „Ereignis” ist die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile,
durch die ein Betrieb seine Eigenschaft als „verarbeitend” verliert. Der Fortbestand eines – weiterhin – nicht verarbeitenden
Betriebes kann nicht als „Ereignis” eingeordnet werden (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zu den Verbleibensvoraussetzungen
nach dem Berlinförderungsgesetz).
3. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO enthält nach ihrem klaren Wortlaut eine Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist,
nicht dagegen zur Hemmung der Verjährung.
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 73 Nr. 2 BAAAI-58386
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.10.2021 - 3 K 174/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.