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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 174/20 EFG 2022 S. 73 Nr. 2

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 2 S. 1, AO § 155 Abs. 5, InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Nr. 2, InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 2010 § 14 S. 1

Beginn der Festsetzungsfrist zur Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei erstmals infolge einer Verschiebung der Wertschöpfungsanteile nicht mehr überwiegend zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden Betrieb

Leitsatz

1. Liegt die Wertschöpfungsquote in einem Jahr erstmals nicht mehr überwiegend beim verarbeitenden Gewerbe (im Streitfall: Futterherstellung) und liegt deswegen kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2010 mehr vor, dann ist die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile in diesem Jahr das maßgebliche „Ereignis” für eine Änderung des bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

2. Überwiegt in den Folgejahren weiter das nicht verarbeitende Gewerbe, so ist in den Folgejahren nicht von einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auszugehen. Maßgebliches „Ereignis” ist die Verschiebung der Wertschöpfungsanteile, durch die ein Betrieb seine Eigenschaft als „verarbeitend” verliert. Der Fortbestand eines – weiterhin – nicht verarbeitenden Betriebes kann nicht als „Ereignis” eingeordnet werden (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zu den Verbleibensvoraussetzungen nach dem Berlinförderungsgesetz).

3. Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO enthält nach ihrem klaren Wortlaut eine Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist, nicht dagegen zur Hemmung der Verjährung.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 73 Nr. 2
BAAAI-58386

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.10.2021 - 3 K 174/20

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