Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Ermessenausübung, Ermessensfehler durch Ermessensnichtgebrauch
Leitsatz
Ist eine der Voraussetzungen des § 152 Abs. 3 AO erfüllt, steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des FA
gem. § 152 Abs. 1 AO. Im Streitfall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO gegeben, da die Abgabe der
Umsatzsteuererklärung erst nach Ablauf der beantragten und vom FA verlängerten Frist erfolgt ist. Es liegt ein Ermessensfehler
in Form der Ermessensunterschreitung/des Ermessensnichtgebrauchs vor. Das FA ist irrig davon ausgegangen, dass es gem. § 152
Abs. 2 AO zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet gewesen ist.
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