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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 394/21

Gesetze: AO § 152 Abs. 1, AO § 152 Abs. 2, AO § 152 Abs. 3 Nr. 2, AO § 5, UStG § 18 Abs. 2 S. 3, UStG § 18 Abs. 3, UStG § 16 Abs. 3, FGO § 102

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung einer durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vollbeendeten Personengesellschaft

Leitsatz

1. § 152 AO dient dazu, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, um die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen, und bezweckt daneben einen Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie eine „gewisse Ahndung” der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen. Der Verspätungszuschlag hat somit zugleich repressiven und in die Zukunft gerichteten präventiven Charakter.

2. Der Präventivzweck des Verspätungszuschlags hat zentrale Bedeutung für die Ausübung des Entschließungsermessens.

3. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bedürfen in Erstattungsfällen regelmäßig einer besonderen Prüfung und Begründung.

4. Da die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG und § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG abzugebende Umsatzsteuererklärung bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit für den kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 3 UStG) an die Stelle der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr tritt, ist für die Frage, ob eine Fristüberschreitung von mehr als 14 Monaten im Sinne des § 152 Abs. 2 AO vorliegt, auf das Kalenderjahr abzustellen.

5. Im Streitfall wurde die letzte Umsatzsteuererklärung einer zum durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vollbeendeten Personengesellschaft, die zu einer Erstattung führte, im Dezember 2020 abgegeben. Das FG beurteilte die Festsetzung eines Verspätungszuschlags als ermessensfehlerhaft.

Fundstelle(n):
QAAAJ-56839

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.04.2023 - 4 K 394/21

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