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FG Münster Urteil v. - 11 K 820/19 E

Gesetze: SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 11 Abs. 1 Satz 1 ; SGB V § 176; VVG § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; BGB § 194 Abs. 1

Sonderausgaben

Zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen an eine Solidargemeinschaft als Sonderausgaben

Leitsatz

1. Eine Solidargemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Mitglieder sich gegenseitig eine umfassende Krankenversorgung zusichern, ist keine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewährt und auf deren Leistungen ein Rechtsanspruch besteht.

2. Wenn die Vereinssatzung keine ausdrücklichen Anspruchsgrundlagen für Leistungen vorsieht, wie sie etwa §§ 20 ff. i.V.m. § 11 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung enthalten, besteht kein Leistungsanspruch, welcher Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2022 S. 279 Nr. 7
YAAAI-58374

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FG Münster, Urteil v. 09.02.2022 - 11 K 820/19 E

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