Die Betriebsprüfung – Anpassungen im Jahresabschluss
1. Aufl. 2023
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I. Gründe für die Erhöhung von Aktiva
1. Rechtliche Gründe
Die Feststellung des Betriebsprüfers, Aufwendungen wurden zu Unrecht als solche behandelt und sind richtigerweise zu aktivieren, gehört zu den Klassikern einer Betriebsprüfung. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen kommen insbesondere die Erweiterung eines Vermögensgegenstands oder die über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung in Betracht.
Des Weiteren werden aber auch nicht selten Anschaffungsnebenkosten nachaktiviert (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) und der Umfang der Herstellungskosten erweitert (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die genannten Vorschriften des HGB gelten aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) auch für die Steuerbilanz. Im Detail richtet sich der Prüfer üblicherweise nach den Vorgaben durch R 6.3 EStR und H 6.3 EStH. Insbesondere für Grundstücke kommt ergänzend die Beschäftigung mit R 6.4 EStR und H 6.4 EStH hinzu.
Eine rein steuerlich geltende Vorschrift dagegen ist § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG mit der Regelung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Unter Umständen sind (nach der Berufserfahrung des Autors) immer wieder Steuerpflichtige der Auffassung, dass die Anwendung der Norm vorwiegend der Betriebsprüfung zukommt, was selbstverständlich nicht korrekt ist. Anders scheint aber die Häufigkeit von Fe...