Die Betriebsprüfung – Anpassungen im Jahresabschluss
1. Aufl. 2023
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I. Gesetzliche Regelung und deren Auslegung
In § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Bilanzberichtigung für die Steuerbilanz wie folgt beschrieben:
„Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.“
Die Regelung wurde vom BFH und vom BMF wie folgt interpretiert:
Auch wenn das EStG mit seiner Regelung die Steuerbilanz betrifft, ist diese dennoch auch auf die Handelsbilanz anzuwenden, falls keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird.
Als fehlerhafte Bilanz gilt nicht nur die fehlerhafte Bilanzposition, sondern auch die unzutreffende Erfassung von Entnahmen und Einlagen.
Weiterhin wird auch ein fehlerhafter Gewinn von der Vorschrift umfasst, sofern dieser nicht auf außerbilanziellen Hinzu- oder Abrechnungen beruht.
Zu beachten ist zudem, dass die Bilanzberichtigung eine Steuerfestsetzung erfordert, die noch aufgehoben oder geändert werden kann. Die Veranlagung muss dementspre...