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NWB Nr. 13 vom Seite 896

Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022

Steuerliche Entlastungen angesichts hoher Energiepreise

Ralf Hörster

[i] Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 Am hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, durch den die Bevölkerung angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich finanziell entlastet werden soll. Insgesamt soll das Maßnahmenpaket bereits für das Jahr 2022 greifen und zu steuerlichen Entlastungen mit einer Jahreswirkung von rund 4,5 Mrd. € führen. Um möglichst schnell Rechts- und Planungssicherheit für die Begünstigten zu schaffen, soll das Gesetzgebungsverfahren bereits im Mai abgeschlossen werden.

I. Vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale

1. Für Fernpendler (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. b EStG-E)

[i]Hörster, NWB 5/2020 S. 298, 308Zur steuerlichen Entlastung von Steuerpflichtigen, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v.  (BGBl 2019 I S. 2886) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer vorübergehend angehoben, um so pauschalierend die sich durch die CO 2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Für den Zeitraum vom bis zum wurde die Entfernungspauschale in zwei Stufen erhöht:

[i]38 Cent ab dem 21. KilometerFür die Jahre 2021 bis 2023 wurde sie ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. In einem zweiten Schritt sollte die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für die Jahre 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent steigen. Dieser zweite Schritt soll nunmehr zur weiteren finanziellen Entlastung von Fernpendlern vorgezogen werden und bereits ab dem Jahr 2022 gelten.

Die Entfernungspauschale bleibt jedoch insgesamt weiterhin auf 4.500 € im Jahr begrenzt, soweit der Arbeitnehmer keinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

2. Für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG-E)

[i]Auch für FamilienheimfahrtenAuch für diejenigen Steuerpflichtigen, die so weit entfernt von ihrer ersten Tätigkeitsstätte wohnen, dass sie nicht arbeitstäglich zwischen ihrer Wohnung und dieser Arbeitsstätte pendeln können, sondern einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führen, soll die Anhebung der erhöhten Entfernungspauschale für Familienheimfahrten vorgezogen werden und bereits ab dem Jahr 2022 gelten. S. 897

Hinweis:

[i]Ab VZ 2022Nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am geltenden Fassung werden die vorgesehenen Änderungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden sein.

Anmerkung:

[i]Anpassung im Lohnsteuerabzugsverfahren Nach dem Inkrafttreten des geänderten § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG (voraussichtlich Mitte 2022) können Arbeitnehmer im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags wegen der höheren Entfernungspauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen. Unterbleibt ein entsprechender Antrag, kann die höhere Entfernungspauschale im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

II. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E)

[i]Anhebung um 200 €Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach derzeit geltendem Recht pauschal Werbungskosten in Höhe von 1.000 € anerkannt, ohne dass entsprechende Aufwendungen im Einzelnen belegmäßig nachgewiesen werden müssen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zuletzt im Jahr 2011 auf das derzeitige Niveau angehoben. Um auch eine Entlastung für solche Arbeitnehmer zu schaffen, die keine Fernpendler sind, soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € auf 1.200 € erhöht werden. Die Anhebung um 200 € soll rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 gelten. Dies wird über die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG bewirkt.

Anmerkung:

[i]Einfluss auf Entfernungspauschale Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat einen gegenläufigen Effekt zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich steuerlich deshalb nur aus, soweit der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 € überschreitet.

[i]Für Kinder mit Arbeitseinkommen Folgewirkung beim Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG: Die Änderung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirkt sich leistungserhöhend für unterhaltsvorschussberechtigte Kinder aus, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen und Einkommen erzielen (z. B. Ausbildungsvergütung). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UVG mindert sich das zur Hälfte auf den monatlichen Unterhaltsvorschussanspruch angerechnete Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit um ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Bei 200 € mehr Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann daher bei einem unterhaltsvorschussberechtigtem Kind mit anrechenbarem Arbeitseinkommen der (jahresbezogene) Unterhaltsvorschussanspruch um bis zu 100 € steigen.

III. Anhebung des Grundfreibetrags

1. Änderung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG-E)

[i]Anhebung um 363 €Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz v.  (BGBl 2020 I S. 2616) war der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für 2022 von 9.744 € auf 9.984 € angehoben worden. Rückwirkend soll nunmehr der Grundfreibetrag zum um 363 € auf 10.347 € angehoben werden (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG-E). Dies entspricht einer geschätzten Inflationsrate für 2022 von 3 %.

Im Übrigen bleibt der Steuertarif unverändert. Insbesondere erfolgt keine Anpassung der übrigen Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs. Dies hat zur Folge, dass zwar alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, bei den Beziehern niedriger Einkommen jedoch relativ gesehen eine stärkere Entlastungswirkung eintritt.

[i]Rückwirkend für 2022Die Änderung des § 32a Abs. 1 EStG soll rückwirkend zum in Kraft treten. S. 898

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