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Finanzgerichtsordnung | Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. mit § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. (2) Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i. S. des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.