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Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Vorsteuerabzug aus dem Bau einer kostenlos nutzbaren Hängeseilbrücke möglich ist. Hierbei war zu entscheiden, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einer entgeltlichen Parkraumüberlassung besteht ().
I. Leitsatz
Der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) kann dann in Betracht kommen, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen.
II. Sachverhalt
Eine Gemeinde gab hinsichtlich des geplanten Baus einer Brücke als Touristenattraktion eine Machbarkeitsstudie in Auftrag. Mit der Brücke sollte der Tourismus in der Gemeinde und deren Umgebung gefördert werden. Die Gemeinde ersuchte um Fördermittel aus dem europäischen Landwirtschaftsfonds zur Förderung des ländlichen Raumes. Nach Bewilligung des Antrags fasste der Gemeinderat den Beschluss, einen Besucherparkplatz zu bauen. Der Parkplatz sollte dem geplanten Besucherzentrum, welches auf dem gleichen Grundstück errichtet werden sollte, dienen. Den ...