Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG);
Änderung des BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert
I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:
A schafft am einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 € im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 € und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 €. Am beträgt der Rücknahmepreis 1.500 €. Der Aktiengewinn zum beträgt 0 € und der Immobiliengewinn zum beträgt 0 €.
Am ist der Rücknahmepreis auf900 € gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 € vor.
Die Wertminderung hält auf den an.
Am ist der Rücknahmepreis auf 1.100 € gestiegen. A nimmt eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 200 € vor.
Am kommt es zu einem Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. Der Investmentfonds erfüllt nunmehr nur noch die Voraussetzungen eines Mischfonds. Der Rücknahmepreis am beträgt 1.900 €.
Am beträgt der Rücknahmepreis 1.700 €. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200 € vor.
Am beträgt der Rücknahmepreis 1.000 €. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 700 € vor.
A veräußert den Investmentanteil am zu einem Preis von 1.000 €.
Erwerb am :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Investmentanteil | 1.000 € | an | Bank | 1.000 € |
Buchung der fiktiven Veräußerung am :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Investmentanteil | 500 € | an | Ertrag | 500 € |
2. | Ertrag | 500 € | an | Rücklage
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG | 500 € |
Potentiell ergibt sich ein maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG von 1.500 € ./. 1.000 € = 500 €. Dies korrespondiert mit der Rücklage nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG in Höhe von 500 €, die auch bei Teilwertabschreibungen unverändert in der Steuerbilanz stehen bleibt.
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 1.500
€
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500
€
Gewinnauswirkung: 0
€
Buchung der Teilwertabschreibung am :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Aufwand aus Abschreibung | 600 € | an | Investmentanteil | 600 € |
2. | Korrekturposten
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60
%) | 500 € | an | Aufwand aus Abschreibung | 500 € |
Bilanzposten zum
:
Aktiva -
Investmentanteil: 900 €
Aktiva
– Korrekturposten nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %):
500 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 € Gewinnauswirkung: ./.
100 €
Buchung der
Teilwertabschreibung am
:
Außerbilanzielle
Hinzurechnung: 60 €
Zu versteuerndes
Einkommen: ./.40 €
Bilanzposten zum
: unverändert Gewinnauswirkung: 0
€
Buchung der Teilwertzuschreibung
am
:
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
Investmentanteil | 200 € | an | Ertrag aus Zuschreibung Korrekturposten
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60
%) | 100 € 100 € |
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 1.100
€
Aktiva – Korrekturposten
nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %):
400 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500 € Gewinnauswirkung: +
100 €
Außerbilanzielle Abrechnung:
60 €
Zu versteuerndes Einkommen: +
40 €
Buchung der fiktiven Veräußerung zum aufgrund Teilfreistellungswechsels:
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Investmentanteil | 1.900 € | an | Investmentanteil Ertrag | 1.100 € 800 € |
2. | Ertrag | 800 € | an | Korrekturposten
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60
%) | 400 € |
Rücklage
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60
%) | 400 € |
Es ergibt sich ein möglicher maximaler Abschreibungssperrbetrag nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %) von 1.900 € ./. 1.500 € = 400 €. (Anmerkung: Der Abschreibungssperrbetrag ist die Differenz zwischen dem Wert nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG (= fiktive Anschaffungskosten) und dem Wert des Investmentanteils vor der fiktiven Veräußerung (= fortgeführte Anschaffungskosten), vgl. Rz. 22.14d. Die fortgeführten Anschaffungskosten wiederum sind bei Alt-Anteilen ausgehend von den fiktiven Anschaffungskosten zum und unter Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und Teilwertzuschreibungen zu ermitteln, vgl. Rz. 22.14d. Vor dem Hintergrund der gewinnwirksamen Teilwertabschreibung in 2018 in Höhe von 100 € und der Teilwertzuschreibung in 2020 in Höhe von 100 € betragen die fortgeführten Anschaffungskosten damit 1.500 €.)
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 1.900
€
Aktiva – Korrekturposten
nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %):
0 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500
€
Passiva – Rücklage nach
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %): 400
€
Gewinnauswirkung: 0
€
Buchung zum :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Aufwand aus Abschreibung | 200 € | an | Investmentanteil | 200 € |
2. | Korrekturposten
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
% | 200 € | an | Aufwand aus Abschreibung | 200 € |
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 1.700
€
Aktiva – Korrekturposten
nach
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30 %):
200 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500
€
Passiva – Rücklage nach
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %): 400
€
Gewinnauswirkung: 0
€
Buchung zum :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Aufwand aus Abschreibung | 700 € | an | Investmentanteil | 700 € |
2. | Korrekturposten § 22 Absatz | 200 € | an | Aufwand aus Abschreibung | 700 € |
2
Satz 5 und 6
InvStG
(Teilfreistellungssatz 30 %) | |||||
Korrekturposten
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
%) | 500 € |
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 1.000
€
Aktiva – Korrekturposten
nach
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30 %):
400 €
Aktiva – Korrekturposten
nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30 %):
500 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 500
€
Passiva – Rücklage nach
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %): 400
€
Gewinnauswirkung: 0
€
Buchung des Verkaufs am :
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Aktiva | Wert | Passiva | Wert | ||
1. | Bankkonto | 1.000 € | an | Investmentanteil | 1.000 € |
2. | Rücklage
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG | 500 € | an | Ertrag | 900 € |
Rücklage
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60
%) | 400 € | ||||
3. | Ertrag | 900 € | an | Korrekturposten
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
%) | 500 € |
Korrekturposten
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
%) | 400 € |
Bilanzposten zum
:
Aktiva
– Investmentanteil: 0 €
Aktiva
– Korrekturposten nach
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
%):0 €
Aktiva –
Korrekturposten nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30 %):
0 €
Passiva – Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: 0
€
Passiva – Rücklage nach
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG (Teilfreistellungssatz 60 %): 0
€ Gewinnauswirkung: 0 €
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Außerbilanzielle Abrechnungen | Rechnung | Betrag |
Rücklage nach
§ 56
Absatz 3 Satz 1 InvStG: | 500 € x 0 % | =
0 € |
Rücklage nach
§ 22
Absatz 3 Satz 1 InvStG: | 400 € x 60 % | =
./.240 € |
Teilfreistellungssatz 60 %: | ||
außerbilanzielle Abrechnung | ./.240 € | |
Außerbilanzielle Hinzurechnungen | Rechnung | Betrag |
Korrekturposten nach
§ 56
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG (Teilfreistellungssatz 30
%): | 500 €x 30 % | =
150 € |
Korrekturposten nach
§ 22
Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG Teilfreistellungssatz 30
%: | 400 €x 30 % | = 120 € |
außerbilanzielle Hinzurechnungen | 270 € | |
Saldo der außerbilanziellen Ab- und
Hinzurechnungen: | 30
€ | |
Steuerbilanzgewinn | 0 € | |
Zu
versteuerndes Einkommen 2023 | 30
€ | |
Steuerliche Wirkung über Gesamtzeitraum: | ||
2017: | 0
€ | |
2018: | ./.40 € | |
2019: | 0
€ | |
2020: | 40
€ | |
2021: | 0
€ | |
2022: | 0
€ | |
2023: | 30 € | |
Zu
versteuerndes Gesamtergebnis | 30
€ |
Kontrollrechnung:
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Wertsteigerung im altem Recht (in voller Höhe
steuerpflichtig): | ||
1.500 € ./. 1.000 € = | 500 € | |
Wertsteigerung Aktienfonds (60 % Teilfreistellung, 40 %
steuerpflichtig): | ||
1.900 € ./. 1.500 € = 400 €x 40 %
= | 160 € | |
Wertverlust Mischfonds (30 % Teilfreistellung, 70 %
steuerpflichtig): | ||
1.000 € ./. 1.900 € = ./. 900 €x 70
% = | ./. 630 € | |
Zu
versteuerndes Gesamtergebnis | 30
€“ |
III. Die Textziffer 31. wird wie folgt geändert:
1. Die Randziffer 31.2 wird wie folgt neu gefasst:
31.2„Der Steuerabzug ist gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung des Status des jeweiligen Anlegers vorzunehmen. Insbesondere ist in den Fällen des § 44a Absatz 7, 8 oder 10 EStG vom Steuerabzug Abstand zu nehmen. Wenn es sich bei dem Anleger um einen Investmentfonds handelt, richtet sich der Steuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 InvStG. Weiterhin kommt bei Investmentfonds eine Abstandnahme nach § 10 Absatz 5 InvStG oder eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG in Verbindung mit §§ 8 bis 10 InvStG in Betracht.“
2. Nach der Randziffer 31.35 wird folgende Randziffer 31.35a eingefügt:
31.35a„Bei Spezial-Investmentfonds, an denen nur ein Anleger beteiligt ist, gilt im Regelfall die einjährige Haltedauer nach § 31 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 InvStG auch für vom Anleger unterjährig erworbene zusätzliche Anteile an dem Spezial-Investmentfonds als erfüllt, wenn der Anleger seine Spezial-Investmentanteile nicht auf eine andere Person überträgt und nicht in vollem Umfang zurückgibt und der Anleger im Zurechnungszeitpunkt seit mindestens einem Jahr ununterbrochen alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der Spezial-Investmentanteile ist.“
IV. Die Randziffer 32.2 wird wie folgt neu gefasst:
32.2„Zunächst haftet der Entrichtungspflichtige nach § 32 Absatz 1 InvStG, es sei denn, er weist nach, dass er seine Pflichten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt hat. Zu den Pflichten des Entrichtungspflichtigen bei einer Erstattung oder Abstandnahme siehe Rz. 31.2 ff.“
V. Die Textziffer 37 wird wie folgt ergänzt:
1. Der Randziffer 37.9 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Einnahmen des Spezial-Investmentfonds sind bei der Ertragsermittlung getrennt nach den einzelnen Ertragskategorien zu erfassen. Anschließend erfolgt die Zuordnung der Werbungskosten gemäß den Vorgaben des §§ 39 und 40 InvStG sowie die Verlustverrechnung gemäß § 41 InvStG. Nach Ermittlung der Einkünfte erfolgt dann ein entsprechender Ausweis gegliedert nach den einzelnen Ertragskategorien in der Feststellungserklärung.“
2. Nach Randziffer 37.11 wird folgende Randziffer 37.12 angefügt:
37.12„Die Erträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvStG, die einem Dach-Spezial-Investmentfonds aus seiner Beteiligung an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds zufließen oder als zugeflossen gelten, sind keine steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge im Sinne von § 36 Absatz 2 InvStG (§ 37 Absatz 2 Satz 2 InvStG, vgl. auch Rz. 36.8).
Daher sind die in der Kategorie 8 der Anlage 1 ausgewiesenen Einkünfte des Ziel-Spezial-Investmentfonds bei (fiktivem) Zufluss auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds separat von dessen originärer Kategorie 8 in Kategorie 8a zu erfassen. Gleiches gilt für die in den Kategorien 9 und 10 des Ziel-Spezial-Investmentfonds ausgewiesenen Einkünfte, welche bei (fiktivem) Zufluss auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds in den Kategorien 9a bzw. 10a zu erfassen sind.
Ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält, hat dessen ausgewiesene Erträge der Kategorien 8a, 9a bzw. 10a bei (fiktivem) Zufluss ebenfalls in Kategorie 8a, 9a bzw. 10a zu erfassen.
Die Gewinne eines Ziel-Spezial-Investmentfonds aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds, die der Ziel-Spezial-Investmentfonds in der Kategorie 11 ausweist, sind bei (fiktivem) Zufluss beim Dach-Spezial-Investmentfonds in der Kategorie 16 zu erfassen. Die Erträge aus dem Ziel-Spezial-Investmentfonds können daher auf Ebene des Dach-SpezialInvestmentfonds mit den originären Einnahmen des Dach-Spezial-Investmentfonds in Kategorie 16 verrechnet werden. Gleiches gilt für die in den Kategorien 12, 13 und 14 ausgewiesenen Gewinne des Ziel-Spezial-Investmentfonds, welche bei (fiktivem) Zufluss auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds in den Kategorien 17, 18 bzw. 19 zu erfassen sind. Ein Dach-Spezial-Investmentfonds, der Spezial-Investmentanteile an einem anderen Dach-Spezial-Investmentfonds hält, hat dessen ausgewiesenen Erträge der Kategorie 16, 17, 18 bzw. 19 bei (fiktivem) Zufluss ebenfalls in Kategorie 16, 17, 18 bzw. 19 zu erfassen.“
VI. Nach der Randziffer 40.24 wird folgende Randziffer 40.24a eingefügt:
40.24a„Die Spezial-Investmenterträge nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 und 2 InvStG gehören beim Dach-Spezial-Investmentfonds zu den laufenden Einnahmen.“
VII. Die Textziffer 49 wird wie folgt geändert:
1. Die Randziffer 49.37 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
2. Die Randziffer 49.38 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
Die Wörter „Auflösung der Rücklage für den restlichen Wertaufholungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Auflösung des Korrekturpostens für den restlichen Wertaufholungssperrbetrag nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
VIII. Der Randziffer 50.12 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, wenn die vom Dach-Spezial-Investmentfonds vereinnahmten SpezialInvestmenterträge nach § 34 Absatz 1 InvStG den entsprechenden Anlegern zufließen.“
IX. Die Textziffer 56 wird wie folgt geändert:
1. Die Randziffer 56.54 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
2. Die Randziffern 56.55, 56.56 und 56.57 werden wie folgt geändert:
Die Wörter „Rücklage § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ werden durch die Wörter „Korrekturposten § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG“ ersetzt.
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :024
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 336
ErbStB 2022 S. 139 Nr. 5
KÖSDI 2022 S. 22680 Nr. 4
QAAAI-57947